Angebote

Die Firma Appenzeller Garten & Landschaftsbau hält sich an ihre Angebote 12 Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.
Zusätzliche Leistungen, die über Auftrag oder Angebot hinausgehen, werden auf Stundenbasis separat verrechnet. Für zusätzliche Arbeiten ist eine schriftliche Auftragserteilung notwendig.

Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von der Fa. Appenzeller schriftlich bestätigt werden.

Vertragsgrundlagen

Die Firma Appenzeller Garten & Landschaftsbau (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „Fa. Appenzeller“ genannt) hält sich an ihre Angebote 12 Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.

Zusätzliche Leistungen, die über Auftrag oder Angebot hinausgehen, werden auf Stundenbasis separat verrechnet. Für zusätzliche Arbeiten ist eine schriftliche Auftragserteilung notwendig.

Vertragsänderungen unterliegen der Schriftform. Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages bzw. Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von der Fa. Appenzeller schriftlich bestätigt werden. Dies gilt ebenfalls für das hier geregelte Schriftformerfordernis.

Vertragsgrundlagen

Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:
1. Das Leistungsverzeichnis / Angebot.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
3. Die VOB/Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ in der jeweils aktuellen Fassung.
4. Die VOB/Teil C „Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen“ in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) wird zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart. Auf Wunsch können die VOB bei der Fa. Appenzeller, Hammerweg 47, 69469 Weinheim eingesehen werden.
Ausführung

Die Ausführung der Arbeiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues richtet sich nach dem zugrunde liegen Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem in der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB/Teil C) „ Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen“ festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege nach DIN 18916 und DIN18917 nach Art und Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.

Abnahme

Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber in Form der Schlussrechnung schriftlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder eine Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt.

Gewährleistung

Die Fa. Appenzeller übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Mängel sind in schriftlicher Form sofort nach Fertigstellung der Arbeiten oder falls sie erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, sofort nach deren Bekanntwerden dem Auftragnehmer mitzuteilen. Für Bauwerke gilt die VOB. Für Pflanzen wird nur eine Haftung für Mängel, die durch die Lieferung entstanden sind, übernommen. Für höhere Gewalt, wie z. B. Schädlinge und Pflanzenkrankheiten kann keine Gewähr übernommen werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ein Jahr, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich die Fa. Appenzeller, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige und von der Fa. Appenzeller zu vertretende Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Neuherstellung des Werkes kann nicht verlangt werden, bevor die Fa. Appenzeller nicht die Möglichkeit zu zweimaliger Nachbesserung hatte. Die Haftung  des Auftragnehmers auf Schadenersatz gegenüber dem Kunden, wird, gleich aus welchen Rechtsgründen, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten wegen der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung sowie arglistiger Täuschung, verjähren spätestens zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Umstände, aus denen sich sein Anspruch ergibt, ohne diese Kenntnis jedoch spätestens drei Jahre vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an

Zahlung

Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzüge zu überweisen oder bar zu zahlen. Bei größerem Wert von Materialien und Maschinen sind diese bei Anlieferung in bar oder per Scheck zu bezahlen, wenn nicht anders vereinbart. Abschlagszahlungen können nach Stand der Arbeit gestellt werden.

Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, Ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.

Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit, so kommt der Auftraggeber ohne weitere Erklärung in Verzug. Die Fa. Appenzeller ist berechtigt, entsprechende Mahngebühren geltend zu machen.

Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Zinsen berechnet. Bei Privatkunden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, bei Kaufleuten in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und zu den Kosten der Mängelbeseitigung steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – im Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind. Die Lieferung sämtlicher Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Ist die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach der zweiten Mahnung bezahlt, ist der Lieferant berechtigt, diese wieder zu holen und das Grundstück des Käufers zu betreten.

Duldung und Wegnahme

Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so muss er nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen, auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge, zurücknehmen und sich aneignen darf.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist Weinheim/Bergstraße. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist Weinheim/Bergstraße.

Etwa entgegensetzende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur dann für uns verpflichtend, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Ohne schriftliche Bestätigung gelten sie auch dann nicht, wenn sie von uns nicht ausdrücklich abgelehnt werden, selbst wenn wir in der Auftragsbestätigung auf ein die Einkaufsbedingungen des Kunden enthaltendes Schreiben Bezug nehmen.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen der Firma Appenzeller unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein bzw. werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die übrigen Regelungen sind in diesem Fall so auszulegen oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte vertragliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.